ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN von LEATHER on TOP (Peter Brauer) Registernummer 201800043 Branche 139901
1. ALLGEMEINES
1.1 Nachstehende Bedingungen regeln dasVerhältnis zwischen uns und dem Kunden, soweit es sich bei dem Kunden um Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handelt. Nachstehende Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Geschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen ausdrücklich schriftlich deren Geltung zu.
2. ANGEBOTE UND ANGEBOTSUNTERLAGEN
2.1 Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden werden als Angebot gemäß § 145 BGB qualifiziert und können von uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Für ihre Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer Zustimmung, die in Textform (z.B.per E-Mail) zu erteilen ist.
3. PREISE UND ZAHLUNG
3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk Brilon“, ausschließlich Verpackung, diese können wir gesondert in Rechnung stellen.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde in Bezug auf ein anderesVertragsverhältnis mit uns mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug ist. In derartigen Fällen ist der Kaufpreis sofort fällig.
3.4 Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.
3.5 Die Ablehnung der Zahlung durch Schecks und Wechsel behalten wir uns vor. Sofern wir die Zahlung durch Schecks oder Wechsel akzeptieren, erfolgt die Annahme zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
3.6 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Kunden anerkannt oder die Ansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt.
4. LIEFERUNG
4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.2 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, sofern sie in einem für den Kunden zumutbaren Umfang erfolgen.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Sofern sich der Kunde in Verzug befindet, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.
4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere aufgrund höherer Gewalt und nachträglicher, unvermeidbarer Ereignisse, wie z. B. nicht vorhersehbarer Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffknappheit, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessener Anlaufzeit, längstens jedoch um drei Monate hinauszuschieben. Nach Ablauf von drei Monaten stehen uns und dem Kunden die gesetzlichen Rücktrittsrechte wegen nicht, bzw. nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen zu.
Von dieser Regelung unberührt bleiben andere gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt begründet sind.
4.5 Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung anderes ergibt, ist die Lieferung „abWerk Brilon“ vereinbart.
4.6 In den Fällen, in denen wir die verkaufte Sache auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort versenden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Kaufsache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person/Unternehmen übergeben haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer dieTransportkosten trägt.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich hierauf berufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach der Rücknahme zur Verwertung der Kaufsache befugt, der Verwertungserlös ist auf dieVerbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere im Hinblick auf den Ersatz der Kosten der Rücknahme, behalten wir uns ausdrücklich vor.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiteräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit seinem Abnehmer vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die vorstehende Befugnis zur Weiterveräußerung und Einziehung schließt nicht das Recht ein, die Ware im Rahmen des Factoring (echtes oder unechtes) zu veräußern.
5.3 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern deren Wert den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
5.4 Unabhängig von der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über denVerbleib der Vorbehaltsware, der Höhe der daraus erzielten Verkaufserlöse und die Anschrift der Abnehmer zu erteilen. Der Kunde wird unseren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in Bücher und Rechnungen gewähren, die sich auf Verkäufe der Vorbehaltsware und deren Verbleib beziehen.
6. GEWÄHRLEISTUNG, VERJÄHRUNG
6.1 Sollte die von uns gelieferte Ware bei Gefahrübergang mit Mängeln behaftet sein, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Wir erfüllen diese Gewährleistungsansprüche, indem wir nach unserer Wahl die Ware nachbessern, Gutschriften in Höhe des Kaufpreises der mangelhaften Ware gegen deren Rückgabe erteilen oder mangelhafte Ware durch mangelfreie Ware ersetzen, vorausgesetzt jeweils, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
6.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, Ansprüche gemäß §§ 478 BGB bleiben jedoch ausdrücklich unberührt.
7. HAFTUNG
7.1 Für Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten (hier begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden) oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder bei Mängeln der Kaufsache, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten, auch sogenannte Kardinalpflichten, sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer deshalb vertraut und vertrauen darf).
7.2 Soweit wir wegen Verzuges haften, ist unsere Haftung gleichfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit keine schuldhafteVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
7.3 Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstehen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir nur, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
7.4 Weitere, als die in diesen Bedingungen aufgeführten und in dem Vertragstext geregelten Ansprüche sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. GERICHTSSTAND, GELTENDES RECHT UND ERFÜLLUNGSORT
8.1 Dieser Vertrag und alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG) finden keine Anwendung.
8.2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Geschäftssitz (Brilon) örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
8.3 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.